Inklusion

„Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen“ lautet Artikel 2 Absatz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Diese Vorgabe resultiert aus der Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Bundesregierung im März 2009 und bedingt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Regelschulen unterrichtet werden.

Der Begriff sonderpädagogischer Förderbedarf ist eine Übersetzung aus dem Englischen special educational needs und drückt aus: Im Zentrum stehen jeweils die Förderbedürfnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler sowie die damit verbundenen notwendigen Hilfen zur Teilhabe im Allgemeinen und für ein erfolgreiches schulisches Lernen im Besonderen. Die Bedeutung einer Beeinträchtigung für den Bildungs- und Lebensweg der Betroffenen, die Folgen für die Aneignungsweisen, die Auswirkungen auf das psychische Gleichgewicht vor dem Hintergrund schulischer Anforderungen werden berücksichtigt. Sonderpädagogischer Förderbedarf hat somit Konsequenzen für die Erziehung, die didaktisch-methodischen Entscheidungen der Lehrkräfte sowie die Gestaltung der Lernsituationen im Unterricht. Über leistbare Anforderungen, Erfolgserlebnisse und persönliche Zuwendungen sollen Selbstvertrauen, Lern- und Lebensfreude gestützt werden.

Quelle: Heimlich, U. & Kahlert, J. (2014): Inklusion in Schule und Unterricht. 

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StRin Tina Arnold

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